Fumus boni iuris ist ein lateinischer Ausdruck, der in europäischen und südamerikanischen Gerichten verwendet wird und “Plausibler Rechtsanspruch” bedeutet (wörtliche Bedeutung: “Rauch des guten Rechts”).
Sie ist Voraussetzung für den Erhalt bestimmter Leistungen (z.B. Prozesskostenhilfe) oder die Aussprache bestimmter gerichtlicher Maßnahmen (z.B. sog. Schutzmaßnahmen, einstweilige Verfügungen). Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass das geltend gemachte Recht tatsächlich besteht: Das Vorliegen dieser Vermutung ist vom Gericht zu prüfen, das nach dem Ergebnis der Tatsachenfeststellung entscheidet.
Beispiel und Anwendung
Wenn z.B. Prozesskostenhilfe beantragt wird, muss das Gericht prüfen, ob der Antragsteller ein “ordentliches Recht” darauf hat; ob die Behauptung, mit der der Antragsteller sein Begehren vor Gericht begründet, nicht unvernünftig oder leichtfertig ist. Wenn eine Pfändung beantragt wird, muss das Gericht prüfen, ob es Tatsachen gibt, die auf das Bestehen eines Rechts auf Kredit schließen lassen.
Auch in Italien ist fumus boni iuris eine der beiden notwendigen Voraussetzungen, um eine einstweilige Verfügung in einem Zivilprozess (gemäß Art. 700 der Zivilprozessordnung) oder in einem Verwaltungsprozess (gemäß Art. 55 des Gesetzesdekrets Nr. 104 von 2010) zu erwirken. Die andere Bedingung ist die sogenannte periculum in mora (oder “Gefahr im Verzug”).
Der EUGH verlangt für eine einstweilige Anordnung ebenfalls den fumus boni juris.
Quellen
- https://en.wikipedia.org/wiki/Fumus_boni_iuris, zuletzt aufgerufen am 30.04.2021
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