Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die Eigentümerin die Sache derelinquieren wollte, daher dürfen Sachen nicht einfach sich selbst zugeeignet werden. Wer eine gefundene Sache an sich nimmt ist Finderin § 389 ABGB und hat bestimmte Rechte & Pflichten. Der Fund ist abzugeben und anzuzeigen, wenn der Wert €10,überschreitet.
Schlüssel und Dokumente immer!. Wird der Fund 1 Jahr lang nicht angeholt, erhält die Finderin Eigentum. Wird der Fund abgeholt besteht Anspruch auf Finderlohn verloren: 10%, vergessen: 5%, über 2.000€ nur der halbe Prozentsatz. Ein Schatz ist eine Kostbarkeit, deren Eigentümerinnen wegen Verstreichens von zu lange Zeit nicht mehr feststellbar sind. Der Schatz steht im halben Miteigentum von Finderin und
Grundeigentümer, sofern diese die Suche gestattete sonst: Staat.
Quellen & Einzelnachweise
Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 30 23.12.2014