Das Fusionskontrollverfahren in Österreich ist ein sehr diverses Verfahren unter Involvierung zahlreicher Personen und Parteien. Die Anmeldung erfolgt durch eine der am Zusammenschluss beteiligten Parteien. Das heißt, es kann sowohl das Zielunternehmen, als auch der Erwerber die betreffende Anmeldung machen. Dazu gibt es keine Vorschrift, wer das machen muss.
Wenn der Betreffende die Anmeldung einbringt, muss er EUR 3.500 Gebühr bezahlen. Die Gebühr muss am Konto der Behörde eingelangt sein, bevor sie zu agieren beginnt.
Möchte man daher Bankfristen sparen, so muss man das Geld entsprechend Bar einzahlen.
Die Anmeldung ist anhand eines Formblattes der Bundeswettbewerbsbehörde zu erstellen und ist vierfach dort einzubringen. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt die Anmeldung und leitet die Anmeldung in zweifacher Ausfertigung an den Bundeskartellanwalt weiter.
In dem Zeitpunkt, in dem die Anmeldung bei der BWB eingebracht wird, veröffentlicht die Bundeswettbewerbsbehörde die Transaktion im Internet auf ihrer Homepage. Ab diesem Zeitpunkt ist die Transaktion jedenfalls öffentlich. Die Veröffentlichung wird deshalb durchgeführt, damit interessierte Dritte binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abgeben können.
Der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde haben jeweils 4 Wochen Zeit, einen Prüfungsantrag zu stellen. Dieser Antrag geht an das Kartellgericht. Daraufhin welchseln die Amtsparteien in die Rolle, vergleichbar mit einem Staatsanwalt. Das Kartellgericht hat 5 Monate Zeit um zu überprüfen, ob ein fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehen lässt oder verstärkt.
Kommt das Kartellgericht zur Ansicht, dass die Anmeldung durchgeführt werden darf, so muss man dennoch die Rekursfrist von 4 Wochen abwarten. Der Rekurs richtet sich an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht, der dann binnen zwei Monaten ab einlangen des Aktes zu entscheiden hat.
Wird kein Prüfungsantrag gestellt, erhält man am ersten Tag nach den 4 Wochen per Telefax eine Information darüber, dass kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Ab 00:00 des betreffenden Tages kann der Zusammenschluss wie angemeldet durchgeführt werden.
Europäische Zusammenschlusskontrolle
Das Fusionskontrollverfahren nach europäischem Recht ist in der FKVO und in der Durchführungsverordnung festgelegt. In der FKVO wird der europäischen Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung übertragen.
Zusammenschlüsse, bei denen die Umsatzschwellen der Fusionskontrollverordnung erreicht werden, sind bei der EK anzumelden. Solche Zusammenschlüsse dürfen erst nach der Genehmigungsentscheidung durch die Kommission vollzogen werden. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen kann die Kommission eine Geldbuße verhängen.
Ab dem Datum der Anmeldung hat die Kommission im Allgemeinen einen Monat lang Zeit für eine erste Beurteilung der angemeldeten Transaktion. Wenn die Kommission ernste Zweifel an der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt hat, leitet sie das eingehendere, so genannte Verfahren der Phase II ein, für das weitere vier Monate vorgesehen sind.
Wenn die Kommission innerhalb dieser Fristen keine Entscheidung annimmt, gilt der Zusammenschluss als genehmigt.