Im österreichischen Recht ist der Begriff „Gajus“ im eigentlichen Sinne nicht bekannt. Er ist vielmehr ein Missverständnis oder eine Verwechslung mit dem allgemeineren Begriff „Bona Fide“ aus dem römischen Recht, der im österreichischen Recht Einfluss hat. Der römische Jurist Gaius ist zwar bekannt für seine Beiträge zum römischen Recht, jedoch spielt er im konkreten österreichischen Rechtstext keine direkt benannte Rolle. Stattdessen ist es sinnvoll, sich mit den Prinzipien oder Konzepten zu beschäftigen, die auf römisches Recht zurückgehen.
Im österreichischen Recht ist der Grundsatz von Treu und Glauben von Bedeutung, der aus dem römischen Recht und damit indirekt auch von den Arbeiten von Juristen wie Gaius beeinflusst ist. Dieser Grundsatz ist in § 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) verankert. Dieser Paragraph regelt, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Absicht der Parteien sowie der Verkehrssitte zu beachten sind. Dabei kommt der Prinzip von Treu und Glauben zum Tragen, der eine faire und redliche Vertragsdurchführung fordert.
Ein weiteres Beispiel für den Einfluss römischer Prinzipien ist im Eigentumsrecht zu finden, wo etwa das Prinzip der Besitzanmaßung eine Rolle spielt. Im ABGB finden sich zahlreiche römisch-rechtliche Einflüsse, die allerdings teils nicht direkt auf Gaius, sondern auf die generelle Rezeption des römischen Rechts zurückgeführt werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Gajus“ an sich keinen spezifischen Platz im österreichischen Recht hat, aber die Prinzipien des römischen Rechts, wie sie von Juristen wie Gaius beeinflusst wurden, finden sich an vielen Stellen des ABGB und beeinflussen die rechtliche Praxis und Theorien in Österreich nachhaltig, insbesondere in den Bereichen Vertragsrecht und Eigentumsrecht.