Geregelt ist das Gastgewerberecht im Wesentlichen in der Gewerbeordnung (GewO). Um in Österreich das Gastgewerbe auszuüben, muss man eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) erstatten. Diese erteilt dann eine Gastgewerbeberechtigung. Um dann eine Gaststätte zu eröffnen, sind auch entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen nötig.
Ausgenommen sind nur Sonderformen wie Betrieb eines Buschenschankes und Privatzimmervermietung (bis zu zehn Betten im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung durch Mitglieder des eigenen Hausstandes, auch im Rahmen von Urlaub am Bauernhof) – diese fallen prinzipiell nicht unter gewerbliche Tätigkeit.
Die Gewerbeanmeldung in Gastgewerbe umfasst Umfang der beabsichtigten Ausübung (Ausschank von Getränken, Verabreichung von Speisen, Beherbergung) und Betriebsart (z. B. Hotel, Gasthof, Kaffeehaus, Imbissstube usw.).
Die Behörde überprüft dann die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
- Persönliche Voraussetzungen sind
- die Eigenberechtigung (Volljährigkeit), Österreichische Staatsbürgerschaft und Gleichstellung (etwa EU-Bürger) und das Fehlen von Ausschlussgründen (schwerere gerichtliche Verurteilungen, Finanzvergehen, Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen, gewisse Suchtmittelvergehen),
- sowie ein Befähigungsnachweis, da das Gastgewerbe ein reglementiertes Gewerbe ist (siehe Befähigungsnachweis im Gastgewerbe, ausgenommen sind nur Sonderfälle wie Kleinimbisse bis acht Verabreichungsplätzen, Frühstückspensionen bis zehn Betten, Ausschank in Reisebussen an die Fahrgäste, Gastbetrieb auf Schutzhütten, und anderes, § 111 Abs. 2 GewO).
- Sachliche Voraussetzung ist die Betriebsanlagengenehmigung
Die mit der Betriebstätte verbundene Gast- und Schankgewerbekonzession (zuletzt § 189 Abs. 1 GewO 1973), die mit dem Gebäude mitgepachtet werden konnte, wurde mit der novellierten GewO 1994 gänzlich abgeschafft (und in eine Betriebsanlagengenehmigung übergeführt).