Im österreichischen Recht versteht man unter einem Gefälligkeitsvertrag eine besondere Art der Vertragsbeziehung, bei der der Gefälligkeitserbringer dem Gefälligkeitsempfänger eine Leistung erbringt, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung existiert. Hierbei handelt es sich um das Erbringen einer Leistung aufgrund bloßer Höflichkeit oder Freundlichkeit, ohne dass eine Vergütung oder ein Entgelt gefordert wird.
Der Gefälligkeitsvertrag wird nicht explizit im österreichischen ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Er unterscheidet sich von einem klassischen Vertrag dadurch, dass der Rechtsbindungswille fehlt oder sehr schwach ausgeprägt ist. Der Gefälligkeitserbringer kann daher in der Regel nicht rechtlich belangt werden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Leistungserbringung vorliegt.
Ein anschauliches Beispiel hierfür ist das Verleihen eines Autos an einen Freund ohne formalen Miet- oder Leihvertrag. Während dieser Handlung entsteht ein Verhältnis, das über bloße Gefälligkeit hinausgeht, könnten Zurechnungsfragen bei Schäden oder der Frage einer möglichen Entschädigung bei Schäden dennoch relevant werden. Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verhalten bei der Erbringung dieser Gefälligkeit könnte dennoch eine Haftung ausgelöst werden.
Entsprechend der allgemeinen Rechtsgrundsätze in Österreich, insbesondere der §§ 859 ff. ABGB, ist auch bei Gefälligkeitsverträgen die Grundsatzfrage, ob und in welchem Umfang Haftung besteht, nicht ausgeschlossen, doch die Beweislast liegt stark beim Anspruchsteller. Die relevanten Aspekte zu Sorgfaltspflichten und gefährlichen Verhalten können dennoch eine Rolle spielen und sind in Relation zur Art der Gefälligkeit und den begleitenden Umständen zu setzen. Auch die Intention beider Parteien spielt eine Rolle, und dies könnte im Streitfall von den Gerichten gewichtet werden.
Zusammenfassend zeigt der Gefälligkeitsvertrag in Österreich auf, wie zwischenmenschliche oder soziale Erwartungen ohne formalen Rechtsanspruch stattfinden können, jedoch in bestimmten Fällen dennoch rechtliche Relevanz haben können, insbesondere wenn es um Haftungsfragen geht.