Das Gefällsstrafrecht, zusammengefasst im „Strafgesetz über Gefällsübertretungen“ GefStrG Strafgesetz über Gefällsübertretungen (vom 11. VII 1835, PGS 112, Bd. 63. Am 1. April 1836 in Kraft getreten) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben ab dem 1. April 1836 Anwendung. “Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben z.B.: Abgaben aus dem Lottogefälle, Monopolabgaben, Spielkartenstempel, Stempel- und Rechtsgebühren, Abgaben aus dem Postbetrieb, Punzierungsabgaben, Abgaben auf Verbrauchsgegenstände und die Verzehrungssteuer etc. erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören”.
Rudolf Müller in „Die indirekte Bundesabgaben in Österreich“, Verlag Johann Andreas Kitzler, Wien 1928, S. 571, Pkt. II.
Historische Entwicklung
Das Gefällsstrafrecht fand sich bereits vor der Erlassung des GefStrG in verschiedenen Bestimmungen in Gesetzen.
Gefällsübertretungen
- Das Gefällsstrafgesetzbuch nennt als Oberbegriff die “Gefällsübertretung”. Diese unterteilt sich in:
- Gefällsverkürzungen
- andere Übertretungen und teilt diese Gefällsübertretungen zudem in einfache und schwere Gefällsübertretungen ein. Grundsätzlich war eine Gefällsübertretung eine einfache Übertretung, sofern im Gesetzbuch diese nicht ausdrücklich als schwere Gefällsübertretung bezeichnet wurde.
Gefällstrafgesetzbuch
Das Gefällsstrafgesetzbuch bestand aus zwei Hauptteilen. Der erste materielle Teil enthielt die Einteilung über die Gefällsübertretungen §§ 1 – 498 GefStrGB, der zweite Teil regelte im Wesentlichen das Verfahren §§ 499 – 934 GefStrGB.
Das Gefällsstrafgesetzbuch fand Anwendung auf alle inländischen Straftaten, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Täters. Als Strafen waren vorgesehen: Freiheitsstrafe Freiheitsstrafen einfacher oder strenger Freiheitsentziehung Arrest Strenger Arrest konnte z.B. durch die Verschärfung: Fasten, Dunkelzelle, hartes Lager etc. verstärkt werden § 66 GefStrG, Geldstrafe Geldstrafen und andere Vermögensstrafe Vermögensstrafen und der Verfall Recht Verfall. Strafverschärfungen waren möglich§§ 36 f GefStrG, zB öffentliche Bekanntmachung des Namens des Verurteilten in Zeitungen § 68 – 78 GefStrG, Verlust von Rechten und oder Befugnissen § 68 – 72 GefStrG, Abschiebung Recht Ausschaffung aus bestimmten Orten oder Regionen oder Landesverweisung, Bei Minderjährigen unter 10 bzw. 14 JahreIm Zollstrafverfahren war eine Bestrafung nicht möglich, jedoch konnte eine Mitteilung an das zuständige Vormundschaftsgericht erfolgen, welches die häusliche Züchtigung veranlassen konnte (Rudolf Müller aaO, S. 580, Pkt. III.3).
Gerichtsbarkeit
Zur Rechtsprechung über Gefällsübertretungen waren die Untersuchungsbehörden der örtlichen Finanzbehörde Finanzbehörden in minderschweren Fällen bis 200 Kronen Strafbetrag oder die Gefällsbezirksgerichte GBG in allen anderen Fällen 200 bis 6000 Kronen Strafbetrag in erster Instanz berufen. Als zweite Instanz wurde das Gefällsobergericht GOG tätig.
Dieses bestand an allen Gerichtsorten, an denen auch ein Oberlandesgericht bestand. In dritter Instanz wurde das Oberste Gefällsgericht OGG tätig, welches am Sitz des Oberster Gerichtshof Obersten Gerichtshofes in Wien bestand. Als Rechtsmittel standen: Beschwerde, Rekurs, Berufung Recht Berufung und Gnadengesuche zur Verfügung.
Weitergeltung
Der Begriff „Gefällsstrafrecht“ und ein Verweis auf das Gefällsstrafgesetzbuch von 1835 findet sich heute noch in der österreichischen Rechtsordnung in Art 3 Abs. 1 EGEO Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, öBGB 6 1953. und im Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, § 5. Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, öRGBl 88 1862.
Der Begriff und Verweis auf das Gefällsstrafgesetz ist heute als auf das Finanzstrafgesetz FinStrG Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht Finanzstrafgesetz, öBGBl 129/1958. verweisend zu verstehen.
Literatur
- Justin Blonski: Strafgesetz über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835 sammt Amtsunterricht und den Vorschriften über die Anwendung dieses Gesetzes erläutert und durch Aufnahme sämmtlicher einschlägiger Nachtragsbestimmungen. Manz, Wien 1881.
- Heinrich Vetter: Oesterreichisches Gefällsstrafrecht. Brzezowsky, Wien 1889.
- Moritz-Julius FRÄNZL: Das österreichischen Strafgesetzes über Gefällsübertretungen allgemeiner Theil. V. Mösle’s Wtwe, Wien 1838.
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4llsstrafrecht 08.11.2014
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