Im österreichischen Recht ist der Begriff „Gefahrenabwehr“ nicht direkt in derselben Weise verankert wie im deutschen Recht. Stattdessen wird der Begriff im Kontext der Sicherheitsverwaltung und des polizeilichen Handelns behandelt.
Die Gefahrenabwehr in Österreich ist vor allem im Kontext des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu verstehen. Das SPG regelt die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei. Hierbei ist die Polizei für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Hauptziel der Gefahrenabwehr ist es, drohende Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit abzuwenden und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt von Schäden zu verhindern.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Generalprävention, die darauf abzielt, dass potenzielle Gefährdungen bereits im Vorfeld erkannt und neutralisiert werden. Die Polizei kann dementsprechend überwachende, kontrollierende oder einwirkende Maßnahmen durchführen. Hierunter fallen auch Maßnahmen wie Platzverweise, Personenkontrollen und, in besonderen Fällen, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen.
Gemäß dem SPG (insbesondere § 21 SPG) sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet, bei der Abwehr von Gefahren verhältnismäßig vorzugehen, d. h., es ist stets das gelindeste Mittel zu wählen, das zum Ziel führt. Die Verhältnismäßigkeit ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt bleiben und staatliches Handeln nicht unangemessen ist.
Zusätzlich ist die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Behörden und Einsatzkräften festgelegt, um effektive Gefahrenabwehrmaßnahmen sicherzustellen. In Situationen, die über die polizeiliche Gefahrenabwehr hinausgehen, können auch zivile Schutzmaßnahmen hinzukommen, wie es zum Beispiel im Katastrophenhilfe- oder Zivilschutzgesetz vorgesehen ist.
Zusammengefasst umfasst die Gefahrenabwehr in Österreich präventive und reaktive Maßnahmen der Polizei und anderer Sicherheitskräfte, um die öffentliche Ordnung zu schützen, Frieden zu wahren und Gefahren für Menschen und Güter zu mindern, stets unter Beachtung der Grund- und Freiheitsrechte.