Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Gegenaufrechnung“ in dem Sinne, wie er im deutschen Recht verwendet wird, nicht spezifisch. Allerdings lässt sich der Begriff der „Aufrechnung“ erklären, der als Grundlage für ein Verständnis von „Gegenaufrechnung“ dienen kann.
Die Aufrechnung ist im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den Paragraphen 1438 ff. Die Aufrechnung ist ein Rechtsinstitut, das es einem Schuldner ermöglicht, eine Forderung seines Gläubigers durch eine eigene Gegenforderung auszugleichen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Aufrechnung erlöschen die Hauptforderung und die Gegenforderung in gleichem Ausmaß.
Für eine wirksame Aufrechnung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. **Gegenseitigkeit der Forderungen**: Die Forderungen müssen zwischen denselben Parteien bestehen. Dabei ist es wichtig, dass der Aufrechnende Gläubiger und Schuldner der jeweiligen Forderungen ist.
2. **Gleichartigkeit der Forderungen**: Es müssen gleichartige Leistungen vorliegen, meist Geldforderungen, wobei Art. 1440 ABGB allein die Gleichartigkeit der Forderungen bestimmt.
3. **Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderungen**: Die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, muss fällig und durchsetzbar sein (Art. 1439 ABGB).
4. **Kein Aufrechnungsverbot**: Gesetzliche oder vertragliche Aufrechnungsverbote dürfen nicht entgegenstehen.
Die Aufrechnung kann entweder durch eine einseitige Erklärung (Erklärung der Aufrechnung) oder im Prozess durch Erhebung einer entsprechenden Einwendung erfolgen. Eine negative Feststellungsklage kann ebenfalls zur Klärung der Wirksamkeit führen.
„Hilfsweise Gegenaufrechnung“ wird oft im Prozessrecht so beschrieben, dass ein Beklagter im Rahmen einer Klage eine Gegenforderung geltend macht, falls die eigene Verteidigung nicht vollständig greift. Im österreichischen Prozessrecht ist es hierbei üblich, dass die Bedingungen der Aufrechnung bereits im Rahmen der Einzahlung der Klage erhoben werden.
Der Begriff „Gegenaufrechnung“ wird also im Kontext der Aufrechnung potenziell verwendet, aber ein spezifisches eigenes Institut unter diesem Namen ist im ABGB nicht normiert. Wo die Aufrechnung als Verteidigung gegen eine Forderung im Gerichtsverfahren erfolgt, spricht man von der Durchsetzung der Gegenforderung im gleichen Verfahren, was funktional einer „Gegenaufrechnung“ entsprechen kann. Die einschlägigen Bestimmungen des ABGB bieten umfangreiche Informationen, um den Rechtsrahmen der Aufrechnung zu verstehen und korrekt anzuwenden.