Geistiges Eigentum im österreichischen Recht umfasst immaterielle Güter, die durch das intellektuelle Schaffen von Einzelpersonen oder Unternehmen entstehen und rechtlich geschützt sind, um ihre Nutzung und Verwertung zu regeln. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet hierbei im Wesentlichen zwischen Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten, die spezifische Aspekte des geistigen Eigentums abdecken.
Das Urheberrecht in Österreich ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Es schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken zählen sowohl Sprachwerke wie Bücher als auch Musik, Filme und bildende Kunst. Nach § 1 UrhG entsteht der Schutz automatisch mit der Schöpfung eines Werkes und bedarf keiner Registrierung. Die Rechtsschutzdauer umfasst üblicherweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 60 UrhG). Das Urheberrecht gliedert sich in zwei Hauptkategorien: die Urheberpersönlichkeitsrechte, die den ideellen Schutz des Werkes und der Urheberpersönlichkeit sichern, und die Verwertungsrechte, die wirtschaftliche Aspekte wie Vervielfältigung und Verbreitung betreffen.
Die gewerblichen Schutzrechte umfassen vor allem das Markenrecht, Patentrecht, Musterrecht und Gebrauchsmusterrecht. Das Markenschutzgesetz (MSchG) regelt den Schutz von Marken, welche als Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen dienen. Eine Marke muss im Markenregister eingetragen werden, um vollen Schutz zu genießen (§ 3 MSchG). Der Schutz einer Marke dauert in der Regel zehn Jahre und kann unbegrenzt verlängert werden (§ 19 MSchG).
Das Patentrecht, geregelt im Patentgesetz, schützt technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Ein Patent gewährt dem Erfinder exklusive Rechte zur Nutzung der Erfindung über einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum (§ 26 PatG).
Das Musterschutzgesetz reguliert den Schutz von Designs, die sich auf die ästhetische Gestaltung von Produkten beziehen (§ 1 MuSchG). Ein eingetragenes Design ist für fünf Jahre geschützt und kann bis zu 25 Jahre verlängert werden (§ 29 MuSchG).
Neben diesen Hauptbereichen existieren weitere Schutzmechanismen, wie etwa für Halbleitertopographien oder Pflanzensorten, die ebenfalls Teil des umfassenden Schutzes von geistigem Eigentum sind.
Im österreichischen Recht sind die jeweiligen Gesetze darauf ausgelegt, sowohl den schöpferischen Prozess zu fördern als auch die Schaffung von Anreizen für Innovation und kulturelle Vielfalt sicherzustellen. Geistiges Eigentum ist somit ein wesentlicher Bestandteil des Rechtssystems, der sowohl wirtschaftliche als auch kulturelle Entwicklungen unterstützt.