Geltungserhaltende Reduktion

Die geltungserhaltende Reduktion ist ein Begriff aus dem österreichischen Zivilrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung von Verträgen und Klauseln. Sie beschreibt die juristische Technik, eine rechtlich unwirksame oder übermäßig weitreichende Bestimmung auf den zulässigen und rechtlich wirksamen Kern zu reduzieren, anstatt die gesamte Klausel oder Vereinbarung für ungültig zu erklären.

Merkmale der geltungserhaltenden Reduktion

  1. Teilweise Unwirksamkeit:
    Eine Bestimmung ist nur insoweit unwirksam, als sie gegen zwingendes Recht verstößt oder unzulässig ist.
  2. Anpassung statt Gesamtnichtigkeit:
    Statt die gesamte Klausel oder den Vertrag für unwirksam zu erklären, wird die problematische Regelung auf den rechtlich zulässigen Umfang beschränkt.
  3. Vertragserhaltungsgrundsatz:
    Ziel ist es, den Vertrag oder die Vereinbarung soweit wie möglich aufrechtzuerhalten, um den Willen der Parteien zu respektieren.

Anwendungsbereiche

  1. Vertragsrecht:
    • Bei übermäßig weit gefassten Klauseln, wie z. B. unangemessen hohen Vertragsstrafen (§ 1336 ABGB), wird die Bestimmung auf das zulässige Maß reduziert.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
    • Unwirksame Klauseln in AGB, die die Rechte der Verbraucher übermäßig einschränken, können auf das rechtlich zulässige Maß reduziert werden (§ 879 Abs. 3 ABGB).
  3. Mietrecht:
    • Vereinbarungen über überhöhte Mietzinsen können auf den gesetzlich zulässigen Betrag angepasst werden.

Beispiel

Eine Vertragsstrafe wird im Arbeitsvertrag so hoch angesetzt, dass sie unangemessen ist. Statt die Klausel vollständig für nichtig zu erklären, wird die Strafe auf ein angemessenes Maß reduziert.

Fazit

Die geltungserhaltende Reduktion ermöglicht es, unwirksame oder überzogene Bestimmungen in Verträgen so anzupassen, dass sie innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens bestehen bleiben. Dadurch wird die Stabilität und Durchsetzbarkeit von Verträgen gefördert, ohne den gesamten Vertrag zu gefährden.

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