Die Gemeinden sind die unterste Ebene der Verwaltungsgliederung und sind in der Bundesverfassung verankert.
Grundsätzlich gehört nach Artikel 116 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetz es jede Fläche im Staatsgebiet einer Gemeinde an. Es gibt keine Gemeindefreies Gebiet|gemeindefreien Gebiete wie in anderen Staaten.
Auch die Bundeshauptstadt Wien und die anderen Statutarstadt Statutarstädte sind Gemeinden, jedoch weichen deren Organisationsstrukturen und Aufgaben erheblich von den „gewöhnlichen“ Gemeinden ab.
Bezeichnungen
Die Gemeinde als Gebietskörperschaft der Gemeindeebene Kommunalebene wird allgemein ”Gemeinde” genannt, im Bundes-Verfassungsgesetz ”Ortsgemeinde”.”Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen. Art. 115 1 B-VG ”Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung”, A. ”Gemeinden” ris.bka Gelegentlich wird zur Präzisierung die Bezeichnung ”politische Gemeinde” verwendet.
Als Synonym bezeichnet man die Gemeinde auch als Gemeinde”Kommune”. Vor allem spricht man von ”kommunalen Einrichtungen” oder ”Kommunalsteuern”.
Allgemeines
Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen kleinen und großen Gemeinden. Eine Gemeinde kann aus mehreren Orten bestehen. Die Unterteilung einer Gemeinde in Katastralgemeinden ist eine historische, die aus dem Grundbuch herrührt. So kann es vorkommen, dass eine Gemeinde nur aus einem Ort, aber aus mehreren Katastralgemeinden besteht. Andererseits ist es möglich, dass eine Gemeinde aus zahlreichen Katastralgemeinden besteht, die ihrerseits wieder aus einem oder mehreren Orten bestehen. Abhängig ist die Unterteilung oft vom Zeitpunkt jeweiliger Gemeindereformen und damit verbundenen Zusammenlegungen.
Die Verwaltung wird auch als Gemeindeverwaltungsbehörde bezeichnet. Die Aufgaben einer Gemeindeverwaltung werden in der Bundesverfassung und in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt, die Landesgesetze sind.
Dabei wird zwischen gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde unterschieden. Statutarstädte nehmen neben den Aufgaben einer Gemeinde auch solche der Verwaltungsgliederung Österreichs Bezirke Bezirksverwaltung wahr; die Gemeinde Wien zusätzlich die Landesaufgaben. Gemeinden sind vollständige Rechtspersönlichkeit en als Gebietskörperschaften, und können für die Erledigung ihrer Angelegenheiten sowohl Firma Firmen, als auch Gemeindeverband Gemeindeverbände gründen.
Aufgaben
Gesetzliche Aufgaben
Die Gemeinden haben eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz übertragen sind.
- Verwaltung der Gemeindefinanzen
- Brandschutz und Rettungswesen
- Straßenbau und Erhaltung der Gemeindestraßen siehe Straßensystem in Österreich
- Schulerhalter von Volks und Hauptschule, Sonderschulen und Schulen des Polytechnischen Lehrganges
- Meldewesen
- Matrikenwesen Führung der Personenstandsbücher, siehe Standesamt
- örtliche Raumplanung Gemeindeplanung
- örtliche Sicherheitspolizei
- örtliche Baupolizei
Teilweise fallen diese Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich. Dabei sind die Organe der Gemeinden an keine Weisungen staatlicher Behörden gebunden. Die staatlichen Behörden können in diesen Fällen nur eine Rechtsaufsicht ausüben. Darüber hinaus besteht ein übertragener Wirkungsbereich. In diesen Angelegenheiten ist der Bürgermeister der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich ausschließlich zuständig ist an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden Bundesbehörden, Landesbehörden gebunden.
Freiwillige Aufgaben
Neben den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben können die Gemeinden im Interesse ihrer Bürger auch weitere Aufgaben übernehmen. Beispiele für solche Aufgaben wäre die Errichtung
- von Gemeindewachkörpern
- einer öffentlichen Wasserleitung
- einer Kanalisation oder
- von Gemeindewohnungen.
Um wichtige Aufgaben effizienter durchführen zu können, wird von Gemeinden in vielen Fällen die Möglichkeit genutzt, sich freiwillig zu Gemeindeverband Gemeindeverbänden zusammenzuschließen. Das geschieht etwa im Schulwesen Schulgemeinde, im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft Abfallverbände, im Sozialhilfewesen in einigen Bundesländern in Form von Sozialhilfeverbänden; zumeist auf Bezirksebene) oder im Abwasserwesen zu Abwasserverbänden. Häufig schließen sich Gemeinden auch zu einem Staatsbürgerschaftsverband oder Standesamtsverband zusammen.
Organisation
Organe der Gemeinde
Die Organe der Gemeinde sind:
- Der ”Gemeinderat” in Vorarlberg und Salzburg „Gemeindevertretung“, der in geheimer und direkter Wahl gewählt wird, ist das beschließende und überwachende Organ. Er setzt sich aus den Gemeinderäten zusammen. Eigentlich werden bei der Gemeinderatswahl Listen von Wahlparteien gewählt. Diesen werden dann nach dem D’Hondt-Verfahren d’Hondtschen Verfahren im Verhältnis der erzielten Wählerstimmen die Mandate zugeteilt. Nur Personen, die auf dem Wahlvorschlag einer Wahlpartei kandidiert haben, können in den Gemeinderat einberufen werden.
- Der ”Gemeindevorstand” in Stadtgemeinden „Stadtrat“, in Städten mit eigenem Statut „Stadtsenat“, der aus der Mitte der Gemeinderäte gewählt wird, ist das vollziehende Organ im eigenen Wirkungsbereich. Er besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern.
- Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ im übertragenen Wirkungsbereich. Der Bürgermeister wird je nach Bundesland entweder vom Gemeinderat oder in direkter Wahl gewählt. Die Direktwahl der Bürgermeister gibt es derzeit in sechs Bundesländern: Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.
Für einzelne Ortsteile kann als direkter Vertreter des Bürgermeisters vor Ort ein ”Ortsvorsteher”, der auch aus dem Kreis der Gemeinderäte stammen kann, eingesetzt werden.
Gemeindeaufsicht
Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Land, die von der Landesregierung und teilweise auch von den Bezirkshauptmannschaften ausgeübt wird. Die Gemeindeaufsicht soll sicherstellen, dass die Gemeinde die für sie geltenden Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, sie ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und sie ihre Aufgaben erfüllt Art. 119a B-VG. Darüber hinaus prüft die Gemeindeaufsicht auch die ordnungsgemäße Finanzgebarung der Gemeinden. Gemeinden mit zumindest 10000 Einwohnern unterstehten nach Art. 127a B-VG auch der Kontrolle durch den Rechnungshof. Nach Art. 127c B-VG können die Länder die Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern der Kontrolle eines eventuell bestehenden Landesrechnungshofes unterwerfen.
Literatur
- Hans Neuhofer: Gemeinderecht: Organisation und Aufgaben der Gemeinden in Österreich. 2. Auflage. Reihe Springers Handbücher der Rechtswissenschaft, Springer, 1998, ISBN 978-321182929-5.
Weblinks
- http://www.staedtebund.at/ Österreichischer Städtebund
- http://www.gemeindebund.gv.at/ Österreichischer Gemeindebund
- http://www.kpv.at/lexikon.php Gemeindeordnungen, Lexikon über Gemeindebegriffe, kpv.at
- http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011122/LRNI_2011122.html Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden
Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeebene_%C3%96sterreich 06.11.2014
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