Gemeindewachkörper sind Einrichtungen der österreichischen Gemeinden, die diese zur Besorgung polizeilicher Aufgaben gegründet haben. Sie werden auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15, Art. 118 Abs. 3 und Art. 118a des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Aufgaben
Die Bundesverfassung gesteht den Gemeinden die Vollziehung in folgenden Bereichen zu, die für gewöhnlich von den Gemeindewachkörpern wahrgenommen werden: Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Straßenpolizei, örtliche Marktpolizei, Fundbehörde sowie die Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei. Gemäß der §§ 9 und 14 Sicherheitspolizeigesetz kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Landespolizeidirektor den Gemeindewachkörper durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellen, damit diese auf dem Gemeindegebiet Exekutivdienst versehen kann. Der Gemeindewachkörper ist damit, wie auch die Bundespolizei, formal ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Überschreitung des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn notwendige Maßnahmen ansonsten nicht rechtzeitig gesetzt werden könnten, ein solches Einschreiten ist dem Bezirkspolizeikommando unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Durch die Sicherheitspolizeigesetznovelle von 1999 wurden die Kompetenzen der Gemeindewachkörper an jene der Bundespolizei angeglichen, zuvor war ihnen etwa das Wegweisungsrecht in Fällen häuslicher Streitigkeiten verwehrt.
Wachkörper im Sinne des B-VG können jedoch nur jene Gemeindepolizeien sein, die über eine gewisse „Formationsstärke“ verfügen. Kleinst-Dienststellen mit teilweise nur einem Bediensteten werden daher juristisch nicht als Gemeindewachkörper, sondern als „schlichte Gemeindewachen“ bezeichnet.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindewachk%C3%B6rper 16.12.2014
- Wenda, S. 1
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