Gemeingefährdung ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches für bestimmte Formen gemeingefährlichen Handelns bzw. des Herbeiführens gemeiner Gefahren.
Strafbar macht sich, wer fahrlässig § 177 oder vorsätzlich § 176 eine Gefahr für Leib oder Leben § 89 einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 Brandstiftung bei Vorsatz, sowie § 170/2 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst bei Fahrlässigkeit.
Aus der Gemeingefährdung ausdrücklich ausgenommen sind die Gefährdung durch Feuersbrunst bzw. Brandstiftung, Kernenergie bzw. ionisierende Strahlung und Sprengstoff, die eigene Tatbestände darstellen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeingef%C3%A4hrdung 08.11.2014
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