Eine Rahmenvereinbarung abgestimmter Regeln, die gemeinsame Verfahren auf internationalen Schutz und einen einheitlichen Status für Personen, denen der Flüchtlingsstatus oder subsidärer Schutz basierend auf der vollumfänglichen Anwendung der Genfer Konvention schafft, die darauf abzielt, eine faire und menschliche Behandlung von Antragstellern auf internationalen Schutz zu gewährleisten, mit dem die Asylsysteme in der EU harmonisiert werden sollen und die Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf der Basis verbindlicher Gesetzgebung reduziert werden sollen und die gleichzeitig die praktische Zusammenarbeit zwischen nationalen Asylbehörden und die Außendimension von Asyl stärken soll.
Synonym(e)
- GEAS
Verwandte(r) Begriff(e)
- Eurasil
- Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
- Mindeststandards
- Vertrag von Lissabon
Verwendungshinweis(e)
Gemäß Art.78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst das Gemeinsame Europäische Asylsystem folgendes:
- einen in der ganzen Europäischen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
- einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen;
- eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;
- gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;
- Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;
- Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;
- Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zurSteuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN von Art.78 des AEUV
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