Der Begriff „Generalstreik“ im österreichischen Recht ist nicht explizit in Gesetzestexten geregelt. Ein Generalstreik bezeichnet allgemein einen groß angelegten und meist branchenübergreifenden Streik zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele, die die Interessen der Arbeitskräfte als Ganzes betreffen und nicht auf einzelne betriebliche oder branchenspezifische Konflikte beschränkt sind.
In Österreich ist das Streikrecht traditionell gewohnheitsrechtlich verankert, da die österreichische Verfassung keinen spezifischen Artikel hat, der das Recht auf Streik regelt. Stattdessen sind Streiks durch das Recht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerung indirekt geschützt, etwa im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich innerstaatliches Recht ist.
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist eine der zentralen gesetzlichen Regelungen, welche die Arbeitsbeziehungen in Österreich regeln. Obwohl das ArbVG selbst keine detaillierte Regelung von Streiks oder speziell des Generalstreiks enthält, befasst es sich mit der Interessensvertretung von Arbeitnehmern und legt Verfahren für Kollektivverhandlungen fest (siehe insbesondere §§ 32 ff. ArbVG, die die Aufgaben von Betriebsräten regeln).
Ein Generalstreik wäre demnach eine kollektive Aktion, die in der Praxis von den Gewerkschaften getragen wird. Diese Gewerkschaften können, basierend auf der Interessenvertretung, einen Generalstreik initiieren, um politische oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen, die aus ihrer Sicht im Interesse der Arbeitnehmer liegen. Gewerkschaften in Österreich fungieren oft als Verhandlungspartner in kollektivrechtlichen Angelegenheiten, was in vielen Fällen dazu führt, dass Arbeitskämpfe, einschließlich Streiks, auf Verhandlungsbasis beigelegt werden.
Da es keine spezifischen Rechtsvorschriften gibt, die Generalstreiks regeln, ist die rechtliche Bewertung solcher Aktionen in hohem Maße von den jeweils aktuellen politischen und sozialen Rahmenbedingungen abhängig. Entscheidend ist, ob ein Streik als rechtlich akzeptable Form der Interessenswahrnehmung angesehen wird oder potenziell gegen eine spezifische gesetzliche Regelung verstößt. Hierbei könnte Artikel 11 der EMRK als allgemeiner Schutzrahmen betrachtet werden, da er die Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit — einschließlich des Rechts auf Gewerkschaftsbildung — gewährleistet.