Der Begriff „Generalverdacht“ ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich verankert oder definiert. Dennoch ist das zugrunde liegende Prinzip, das mit dem Begriff in Verbindung gebracht wird, im österreichischen Rechtskontext erkennbar, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des individuellen Rechtsschutzes.
In Österreich bedeutet der Begriff „Generalverdacht“ im Allgemeinen, dass jemand oder eine Gruppe ohne konkrete Verdachtsmomente oder Beweise pauschal verdächtigt oder überwacht wird. Dies steht im Gegensatz zum Prinzip der Unschuldsvermutung, das besagt, dass jede Person bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten hat und nur aufgrund konkreter Hinweise und Tatsachen in Verdacht geraten sollte.
Relevant im österreichischen Recht ist insbesondere die Strafprozessordnung (StPO), die den Umgang mit Verdächtigungen und Ermittlungen regelt. Gemäß § 1 StPO ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich auf die Erforschung der Wahrheit und die Aufklärung eines strafbaren Verhaltens gerichtet, dabei sind die Rechte der Verdächtigen ebenso zu achten wie die Pflichten der Ermittlungsbehörden. Ein zentraler Punkt ist, dass Ermittlungen und Maßnahmen, die in die Rechte von Personen eingreifen, auf einer konkreten Verdachtslage basieren müssen.
Zusätzlich ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich Verfassungsrang hat, von Bedeutung. Ungerechtfertigte Eingriffe oder Überwachungen basierend auf einem Generalverdacht verstoßen gegen dieses Recht.
Im Arbeitsrecht beispielsweise können pauschale Überwachungen oder Kontrollen von Arbeitnehmern, die auf Generalverdacht basieren, als unzulässig erachtet werden, sofern keine spezifischen Verdachtsmomente vorliegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Prinzip, das einem Generalverdacht entgegensteht, im österreichischen Rechtswesen tief verankert ist, weil es darauf abzielt, die Rechte des Einzelnen zu schützen und zwischen den Interessen der Gesellschaft hinsichtlich der Strafverfolgung und den individuellen Freiheitsrechten abzuwägen. Jegliche Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig und durch konkrete Tatsachen begründet sein, um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.