Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen. Generalvollmacht hat, wer den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften vertreten kann. Eine Generalvollmacht geht meistens über den Umfang einer Prokura hinaus und kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtgebung voll geschäftsfähig ist.
Eine Vollmacht kann ab Volljährigkeit erstellt werden, um eine Betreuung durch ein Betreuungsgericht zu verhindern. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Geschäftsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall eintritt. Die sicherste Ausführung stellt die notariell beurkundete Vollmacht dar, da hier neben der Echtheit der Unterschrift vor allem die Geschäftsfähigkeit durch den Notar bestätigt wird. Wenn sich die Generalvollmacht auf Grundstücke und Immobilien z. B. deren Verkauf oder Belastung erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine Notar notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist formfrei. Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird ”Generalbevollmächtigter” bzw. ”Generalbevollmächtigte” genannt.
Generalbevollmächtigte dürfen im Gegensatz zum einfachen Prokuristen höchstpersönliche Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers ausführen.
Siehe auch
- Handlungsvollmacht
- Prokura
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Generalvollmacht 15.12.2014
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