Im österreichischen Recht spielt der Begriff der „Generellen Kausalität“ keine zentrale Rolle in der juristischen Terminologie, wie es etwa in Deutschland der Fall ist. Stattdessen wird in Österreich häufig von der „adäquaten Kausalität“ gesprochen, wenn es um die Zurechnung von Schaden geht. Die Kausalität ist ein entscheidendes Kriterium im Schadenersatzrecht, geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Gemäß § 1293 ABGB verlangt die Zurechnung im Schadenersatzrecht, dass ein Ereignis kausal für einen Schaden ist. Die adäquate Kausalität bedeutet, dass eine Handlung nicht nur eine Bedingung (conditio sine qua non) für den Schaden sein muss, sondern dass sie auch generell geeignet sein muss, einen solchen Schaden herbeizuführen. Es handelt sich dabei um eine wertende Betrachtung, die fragt, ob die Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art zu verursachen.
In § 1311 ABGB wird zudem der Begriff des Verschuldens behandelt, welcher mit der Kausalität zusammenhängt, da es nicht genügt, dass eine Ursache für den Schaden vorliegt; vielmehr muss auch ein Verschulden des Schädigers gegeben sein. Das bedeutet, dass die Handlungen oder Unterlassungen des Schädigers, die zum Schaden geführt haben, zumindest fahrlässig erfolgt sein müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Österreich die Diskussion um Kausalität im Schadenersatzrecht vor allem um adäquate Kausalität und Verschulden geführt wird, wobei geprüft wird, ob die Handlung geeignet war, den Schaden herbeizuführen und ob ein Verschulden des Täters vorliegt. Die „generelle Kausalität“ als eigenständiger Begriff ist im österreichischen Recht nicht explizit definiert oder von besonderer Relevanz.