Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhältigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.
In die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte fallen insbesondere Zivilrechtssachen z.B. Streitigkeiten über vertragliche Ansprüche, Schadenersatzansprüche, Besitzstreitigkeiten, Arbeits und Sozialrechtssachen, Außerstreitsachen z.B. Verlassenschaftssachen, Sorgerechtsregelungen, Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, Exekutionssachen, Konkurs- sowie Ausgleichssachen und Strafsachen.
Auch die Führung der für den Wirtschaftsstandort Österreichs sehr bedeutenden Grundbücher und Firmenbücher ist Aufgabe der Gerichte.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a923be836308.de.html 23.09.2014