Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Gerichtssprache“ auf die Sprache, die in Gerichtsverfahren verwendet wird. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ist die Gerichtssprache in Österreich grundsätzlich Deutsch. Das bedeutet, dass alle Verhandlungen, Beschlüsse und Entscheidungen in der deutschen Sprache abgehalten und verfasst werden. Diese Regelung stellt sicher, dass die Rechtspflege effizient und verständlich durchgeführt werden kann, da Deutsch die Amts- und Staatssprache in Österreich ist.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die in verschiedenen Gesetzen geregelt sind, insbesondere im Hinblick auf Minderheitensprachen. So erlaubt Artikel 8 des Staatsvertrages von Wien 1955, der die Rechte ethnischer Minderheiten in Österreich schützt, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Minderheitensprachen vor Gericht. Dies betrifft vor allem Gebiete mit autochthonen Minderheiten, wie die slowenische und kroatische Minderheit im Burgenland und in Kärnten. In solchen Fällen kann es gestattet sein, dass in bestimmten Verfahren auch diese Sprachen verwendet werden, um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Für solche Situationen gibt es entsprechende gesetzliche Bestimmungen, die eine Übersetzung und Dolmetschdienste vorsehen, um die Verständlichkeit für alle Verfahrensbeteiligten sicherzustellen.
Zusätzlich haben nicht-deutschsprachige Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, nach § 56 der Strafprozessordnung (StPO) das Recht auf einen beeideten Dolmetscher. Dies ist besonders wichtig, um das Recht auf ein faires Verfahren und die Möglichkeit effektiver Teilnahme am Prozess zu gewährleisten. Insgesamt sorgt die gesetzliche Regelung der Gerichtssprache in Österreich dafür, dass die Justizbarriere minimiert wird und alle Bürger, unabhängig von ihrer Sprachkompetenz, Zugang zum österreichischen Rechtssystem haben.