Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache der Ort des zuständigen Gerichts bezeichnet. Von der örtlichen Zuständigkeit ist die Rechtswegzuständigkeit und die sachliche Zuständigkeit zu unterscheiden, d.h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. B. Landgericht) zuständig ist.
Der allgemeine Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Für bestimmte Streitigkeiten sind besondere Gerichtsstände vorgesehen, z.B. in dem Sprengel, wo ein Grundstück liegt.
§ 104 JN Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (Gerichtsstandsvereinbarung)
Die Gerichtsstandsvereinbarung regelt nur generell die Zuständigkeit eines Gerichts, nicht die eines konkreten Richter.
(1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen:
1. der inländischen Gerichtsbarkeit;
2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte.
Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.
(2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht gehören, nicht vor einem Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden.
(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.
(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Verbraucherrecht bei Gerichtsstandvereinbarungen
Unter Umständen ist eine Gerichtsstandvereinbarung möglich, dabei kommt es darauf an, wer geklagt wird.
Vor Entstehung des Rechtsstreits darf ein Verbraucher nur am Gericht seines Wohnortes, gewöhnlichen Aufenthaltes geklagt werden (14 KSchG), nach Entstehung des Rechtsstreits sind Gerichtsstandvereinbarungen möglich.
Nach EuGVVO darf eine Gerichtsstandvereinbarung auch nur nach Entstehung des Rechtsstreits vereinbart werden, außer der Verbraucher darf aufgrund der Vereinbarung zwischen mehreren Gerichtsständen wählen, dann auch vor Entstehung des Rechtsstreits.
Siehe auch § 14 KSchG.