Gemäß § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Der urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar (RIS-Justiz RS0122413). Da § 104 JN keine Vorschriften über die Gestaltung der zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung benötigten Urkunden enthält, muss nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten beurteilt werden, welche Urkundenfassung erforderlich ist und ausreicht (2 Ob 159/08h mwN).
Dem Erfordernis des urkundlichen Nachweises entspricht nicht nur eine gemeinsame Vertragsurkunde, sondern es kann die Gerichtsstandsvereinbarung auch durch getrennte schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen oder eine (nur) vom Beklagten unterschriebene Urkunde im Zusammenhang mit der Klage erfolgen, etwa wenn die unterfertigte Urkunde vom Kläger stammt. Urkundlich nachgewiesen ist eine Parteienerklärung aber nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist (RIS-Justiz RS0046701); eine bloße schlüssige Handlung reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0014127).
Gesetzesstelle § 104 JN Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
(1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen:
1. der inländischen Gerichtsbarkeit;
2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.
(2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht gehören, nicht vor einem Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden.
(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.
(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.