Im österreichischen Recht ist der Begriff „Gesamtausgebot“ nicht als solcher definiert oder üblich. Der Begriff findet sich häufiger im deutschen Recht, insbesondere im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts, wo er das Verfahren beschreibt, bei dem alle Grundstücke eines Schuldners in einem einzigen Verfahren zwangsversteigert werden.
Im österreichischen Kontext kann man stattdessen über ähnliche Konzepte sprechen, die im Rahmen des Exekutionsverfahrens relevant sind. Ein zentraler Bereich des Exekutionsrechts ist die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die in der Exekutionsordnung (EO) geregelt ist. Wesentliche Bestimmungen finden sich hier in den Paragraphen §§ 144 ff. EO.
Bei der Zwangsversteigerung in Österreich geht es darum, eine Forderung eines Gläubigers durch die Versteigerung von Eigentum des Schuldners zu befriedigen. Der Ablauf sieht vor, dass das zuständige Gericht die Versteigerung anordnet und durchführt, wobei ein Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft festgestellt wird. Diese wird dann öffentlich versteigert, um den höchsten möglichen Erlös zu erzielen, der zur Tilgung der Schuld verwendet wird.
Ein weiteres relevantes Konzept ist die „Gesamthand“, welche jedoch mehr im Bereich der Gemeinschaft von Personen (z.B. Erbgemeinschaft) bedeutsam ist, wenn es darum geht, wie gemeinsamer Besitz behandelt wird.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass, wenn der Begriff „Gesamtausgebot“ im österreichischen Recht gesucht wird, man sich eher mit dem allgemeinen Prozess der Zwangsversteigerung oder der Konzepten der Gesamthand bzw. Gesamtschuldnerschaft beschäftigen müsste, da Letzteres die gemeinschaftliche Verantwortung mehrerer Personen für eine Schuld behandelt. Im Exekutionsrecht sind vor allem die verfahrenstechnischen Details und der Schutz sowohl der Schuldner- als auch der Gläubigerinteressen essenziell.