Im österreichischen Recht wird der Begriff „Gesamtgläubiger“ so nicht explizit verwendet. Stattdessen wird im Kontext der Mehrzahl von Personen, die als Gläubiger auftreten, meist auf den Begriff der „gesamthandschaftlichen Gläubigerschaft“ Bezug genommen. Dieses Konzept ist vor allem relevant in den Fällen, in denen mehrere Personen gemeinsam Gläubiger einer Forderung sind und diese nur gemeinsam geltend machen können.
Im österreichischen ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) wird diesbezüglich auf die Regeln zur Gesamthand verwiesen, die jedoch in erster Linie im Kontext von Erbengemeinschaften und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit relevant sind. Im Gesamthandverhältnis ist es so, dass die Gläubiger nicht über ihren Anteil an der Forderung verfügen können, ohne dass alle Beteiligten zustimmen. Dies bedeutet, dass die Gläubiger eine Forderung nur gemeinschaftlich eintreiben können.
Ein Beispiel für eine gesamthandschaftliche Gläubigerschaft wäre eine Erbengemeinschaft, in der alle Erben gemeinsam als Gläubiger auftreten müssen. Das Prinzip der Gesamthand besagt, dass die Forderungsrechte, die der Gemeinschaft zustehen, ungeteilt bestehen bleiben, bis eine Auflösung oder Aussonderung stattfindet.
Sollten mehrere Gläubiger ohne eine solche gesonderte Regelung auftreten, findet die Regelung der Teilgläubigerschaft Anwendung, bei der jeder Gläubiger nur seinen Anteil an der Forderung verlangen kann, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Ein spezifischer Paragraf lässt sich nicht direkt auf den Begriff „Gesamtgläubiger“ anwenden, da das ABGB hierzu keine spezifische Definition bietet. Der Fokus liegt eher auf den rechtlichen Rahmenbedingungen von Gemeinschaften, die eine gemeinschaftliche Gläubigerstellung begründen können, wie beispielsweise in Unternehmens- und Erbrechtssituationen.
Das Fehlen eines direkt korrespondierenden Begriffs im österreichischen Recht deutet darauf hin, dass der Fokus eher auf die praktische Handhabbarkeit von gemeinschaftlichen Gläubigerverhältnissen gelegt wird, mit spezifischen Regeln in einzelnen spezialgesetzlichen Bestimmungen je nach Rechtskontext.