Gesamtgut

Der Begriff „Gesamtgut“ wird im deutschen Recht verwendet und findet in der österreichischen Rechtslandschaft keine direkte Entsprechung. In Österreich könnte stattdessen auf das Ehe- und Familienrecht verwiesen werden, insbesondere auf eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse.

Im österreichischen Ehe- und Familienrecht behandelt das Thema der güterrechtlichen Auseinandersetzungen vor allem das EheG (Ehegesetz). Ein wesentlicher Aspekt ist die Regelung über das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse der Ehegatten. Nach § 81 EheG gibt es im Zuge einer Scheidung die Möglichkeit der Aufteilung dieses Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse der Ehepartner. Das Gebrauchsvermögen umfasst im Wesentlichen jene Gegenstände, die während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung dienten, wie z.B. Haushaltsgegenstände, während unter Ersparnisse das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, das nicht dem alltäglichen Konsum diente, verstanden wird.

Es ist wichtig zu betonen, dass es in Österreich kein System gibt, das dem deutschen „Zugewinnausgleich“ oder „Gesamtgut“ genau entspricht. Vielmehr erfolgt in Österreich die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall grundsätzlich durch einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten oder, falls dies nicht möglich ist, durch gerichtliche Entscheidung nach Billigkeitskriterien.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Gesamtgut“ im engeren Sinn im österreichischen Recht nicht existiert. Stattdessen werden Ehegüterregime und preisgegebene Vermögenswerte der Ehepartner bei einer Scheidung betrachtet, wobei das EheG die rechtliche Grundlage bietet, um eine gerechte Aufteilung zu erzielen. Dieses System legt großen Wert auf die individuellen Beiträge der Ehepartner während der Ehezeit sowie auf sonstige Billigkeitsüberlegungen.

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