Von Gesamthandseigentum spricht man im Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ”ganzen” Sache „Jedem gehört Alles“, nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils.
Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Bruchteilseigentum Miteigentum nach Bruchteilen. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt „gesamthänderisch gebunden“.
Wesen des Gesamthandseigentums
Die gesetzlichen Regelungen sprechen meist davon, dass eine Verfügung über einzelne Anteile an den Gegenständen des Gesamthandsvermögens nicht möglich sei. Das ist im Ergebnis richtig, greift aber zu kurz: es gibt anders als beim Bruchteilseigentum schon gar keine Eigentumsanteile, über die verfügt werden könnte. Allerdings gibt es Anteile am Gesamthandsvermögen ”insgesamt”, über die ggf. verfügt werden kann so bei der Erbengemeinschaft. Diese prozentuale Beteiligung spielt nur bei Verwaltung und Auseinandersetzung des Vermögens eine Rolle, hat aber keine Auswirkung auf die Eigentumslage.
Beispiel
Erbrecht Erben beispielsweise A und B zu jeweils 50 % und besteht der Nachlass aus einem Grundstück und einem Kraftfahrzeug, so haben nicht etwa beide je hälftiges Miteigentum an Grundstück und Auto, sondern beide Gegenstände gehören jedem von ihnen ganz, ohne dass es einen Anteil an den einzelnen Gegenständen gäbe.
Sie sind aber gesamthänderisch gebunden, können also über Grundstück und Auto nur gemeinschaftlich verfügen. Als Eigentümer des Grundstücks würde deshalb ins Grundbuch eingetragen: “A und B in ungeteilter Erbengemeinschaft”. Allerdings sind sie am Gesamthandsvermögen anteilig beteiligt, was beispielsweise für die Verteilung des Überschusses in der Auseinandersetzung Bedeutung hat.
Verwaltung und Verfügung
Die gesamthänderische Bindung der Eigentümer wird bei Verwaltung und Verfügung deutlich. Beides kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich geschehen, was kompliziert ist und in der Praxis oft Probleme bereitet. Daher gibt das Gesetz jedem Miterben einen Auseinandersetzungsanspruch, um ein Ende der gesamthänderischen Bindung herbeizuführen.
Aufhebung und Beschränkung
Die Gesamthandgemeinschaft wird jedenfalls durch die Substanzteilung des Gesamthandeigentums Realteilung, Watschierung aufgelöst. Durch die Nutzungsteilung bei Gesamthandeigentum früher auch Örterung, Mutschierung genannt oder die Verwaltungsteilung bei Gesamthandeigentum früher auch Auszeigung genannt kann faktisch durch eine Vereinbarung eine Beschränkung des Prinzips, dass jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache ist und gesamthänderisch gebunden ist, stattfinden. Die Gesamthand wird damit den Regelungen und Möglichkeiten des Miteigentums angenähert.
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Gesamthandseigentum 30.10.2014
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