Im österreichischen Recht ist der Begriff „Gesamthandsbesitz“ nicht gebräuchlich und kommt auch nicht in der Terminologie des ABGB oder anderer zentraler Gesetzestexte vor. Der Begriff „Gesamthandseigentum“ ist hingegen eine aus dem deutschen Recht stammende Konzeption, die sich auf die gemeinschaftliche Verwaltung und Nutzung von Vermögen durch mehrere Personen bezieht, was im österreichischen Recht so nicht vorhanden ist.
Im österreichischen Kontext könnte man den Begriff am ehesten mit Erscheinungsformen gemeinschaftlichen Eigentums vergleichen, die im ABGB geregelt sind, insbesondere bei der Miteigentumsgemeinschaft nach § 825 ff. ABGB. Hier wird der Besitz und das Eigentum gemeinschaftlich von mehreren Miteigentümern gehalten, wobei jeder einen ideellen Anteil am gesamten Objekt erwirbt. Im Unterschied zur Gesamthandsgemeinschaft im deutschen Recht, wo die Anteile oft ungeteilt bleiben, sind die Anteile im österreichischen Miteigentum grundsätzlich durch ideelle Quoten bestimmt und können auch veräußert oder belastet werden.
Zusätzlich existiert im österreichischen Recht die sogenannte „Eheliche Gütergemeinschaft,“ die sich aber nicht unmittelbar mit der Gesamthandsgemeinschaft vergleichen lässt, da hierbei das Vermögen eines Ehepaares verwaltet wird und spezielle rechtliche Rahmenbedingungen gemäß den Normen des Eherechts (§ 1233 ff. ABGB) zur Anwendung kommen.
Ein weiterer Aspekt gemeinschaftlicher Verwaltung findet sich im Bereich des Gesellschaftsrechts, beispielsweise bei der OG (Offene Gesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft) entsprechend dem UGB, wo primär Personengesellschaften durch die gemeinsame Verfolgung eines Unternehmenszwecks agieren. Diese Gesellschafter können durch Gesellschaftsvertrag festlegen, wie Besitz und Erträge verwendet werden, was ebenfalls eine Form der gemeinschaftlichen Vermögensverwaltung darstellt. Es treten dabei aber andere Regelungen in Kraft, die auf den festgeschriebenen Vertragsvereinbarungen und Gesetzen basieren, nicht auf einem „Gesamthandsbesitz“ im deutschen Sinne.
Zusammengefasst gibt es im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung zu „Gesamthandsbesitz,“ wohl aber Konstruktionen von gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögensverwaltung, die auf klar differenzierten Rechtstraditionen und gesetzlichen Regelungen beruhen und sich in der Umsetzung unterscheiden.