Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, dass der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so gesehen, dass Personengesellschaften des Unternehmensrechts (und damit auch EEG) im Rechtsverkehr wie juristische Personen in Erscheinung treten und dass sie mit ihren Gesellschaftern nicht identifiziert werden dürfen. Eine Rechtsübertragung von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft und umgekehrt ist deshalb eine echte Übertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger.
Der Gesamthandschaft kommt gemäß § 161 Abs 2 iVm § 105 UGB volle Rechtsfähigkeit zu (quasi-juristische Person), sie kann selbst Rechtsgeschäfte schließen und aus ihnen berechtigt/verpflichtet werden.
OG und KG
Die OG als auch die KG ist rechtsfähig, jedoch keine juristische Person sondern eine Gesamthandschaft.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist weder juristische Person noch Gesamthandschaft.
Einzelnachweise
- (Hinweis OGH 10.7.1986, 7 Ob 583/86 HS 16073).