Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Nach früheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer Ganerbschaft. Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen und Forderungen. Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in gesamthänderischer Gebundenheit vgl. Gesamthandseigentum.
Mit Gesamthandsgemeinschaft wird ein Personenzusammenschluss bezeichnet, der keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und bei dem das gemeinsame Vermögen das Gesamthandsvermögen dem jeweiligen Gesamthänder, in Gemeinschaft mit den anderen Gesamthänder, in vollem Umfang zusteht. D.h. der einzelne Gesamthänder kann über seinen “Anteil” nicht verfügen. Verfügungen sind immer nur durch alle Gesamthänder gemeinsam möglich.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/gesamthandsgemeinschaft.php 06.10.2014
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesamthandsgemeinschaft 30.10.2014
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