Im österreichischen Recht stellt der Begriff „Gesamthandsgemeinschaft“ kein geläufiges Konzept dar, wie es im deutschen Recht der Fall ist. Daher ist es sinnvoll, sich auf ähnliche Strukturen und Konstellationen zu konzentrieren, die dem Wesen einer Gesamthandsgemeinschaft entsprechen.
Ein vergleichbares Konzept im österreichischen Recht sind die „Miteigentumsgemeinschaften“ gemäß § 825 ff. ABGB, bei denen mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer einer Sache sind. Hierbei handelt es sich um schlichtes Miteigentum, bei dem jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der Gesamtsache hat. Die Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache erfolgt nach den Regeln über die Verwaltung des Miteigentums (§ 833 und folgende ABGB).
Eine andere relevante Gemeinschaft ist die „Erbengemeinschaft“. Nach einem Todesfall und bis zur Durchführung der Erbteilung befinden sich die Erben in einer Erbengemeinschaft gemäß § 819 ABGB. Sie besitzen die Erbschaft zur gesamten Hand, wobei eine Einigung unter den Miterben erforderlich ist, um über die Erbschaft als Ganzes zu verfügen.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) gemäß § 1175 ff ABGB kann eine Art gesamthänderische Bindung der Gesellschafter ebenfalls angenommen werden. Die Gesellschafter haften in der Regel solidarisch für Verbindlichkeiten der GesbR und haben anteiligen Anspruch auf das Gesamtergebnis, jedoch keine einzelnen Eigentumsanteile an spezifischen Vermögenswerten.
Dies sind einige der relevanten Wege, das Konzept der Gesamthand im österreichischen Sinne zu betrachten, auch wenn es terminologisch nicht direkt identisch mit dem deutschen Pendant ist.