Gesamtschuld

Bei unteilbaren Sachen gilt gemäß §890 Gesamtschuld, so dass der Gläubiger von jedem Schuldner alles, aber insgesamt nur einmal fordern kann. Hat einer der Mitschuldner bezahlt, erlischt das Schuldverhältnis zur Gänze Gesamtwirkung der Leistung. Vereinbart der Gläubiger hingegen mit einem Mitschuldner einen Vergleich oder Erlass, würde dieser nur für oder gegen den betreffenden Schuldner wirken, die anderen würden nicht befreit sein Einzelwirkung. Gesamtschuld entsteht auch durch Schuldbeitritt und auch bei Erben und mehreren Schädigern

unechte Gesamtschuld

Unechte Gesamtschulden sind solche, die nicht auf einem einheitlichen Entstehungsgrund beruhen. Selbstverständlich ist auch für diese unechte Gesamtschuld charakteristisch, dass der Gläubiger nur einmal fordern kann. Bsp: Haftung des gewährleistungspflichtigen Verkäufers und des garantierenden Produzenten gegenüber dem Konsumenten aus der Garantie, weiters die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen aus §1313a aus Vertrag und die deliktische Haftung des Gehilfen.

Rückgriff gibt es gemäß §896 für Gesamtschuld zu gleichen Teilen, wenn kein besonderes Verhältnis unter den Mitschuldnern besteht. anders bei vertraglicher Regelung. Der Bürge erhält vom Hauptschuldner nicht nur die Quote, sondern alles.

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