Gesamtschuldklage

Im österreichischen Recht gibt es die spezifische Bezeichnung „Gesamtschuldklage“ nicht, wie sie im deutschen Recht bekannt ist. Stattdessen wird im österreichischen Zivilrecht der Begriff der „Gesamtschuld“ behandelt, welche im Allgemeinen im Kontext von Schuldverhältnissen vorkommt, bei denen mehrere Schuldner gegenüber dem Gläubiger für dieselbe Forderung haften. Dieses Konzept ist insbesondere in den §§ 891 bis 896 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt.

Eine Gesamtschuld im österreichischen Recht liegt vor, wenn mehrere Personen dem Gläubiger gegenüber solidarisch verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die gesamte Leistung von jedem Schuldner fordern kann, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld. Jeder Schuldner haftet also grundsätzlich für die gesamte Schuld, nicht nur für einen Teil davon.

Die Gesamtschuldner können untereinander regressieren, also von den anderen Schuldnern den entsprechenden Anteil der geleisteten Zahlung zurückforden, den sie über ihren Anteil hinaus bezahlt haben. Dies ist im § 896 ABGB geregelt, der besagt, dass wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Gesamtschuldner anteilsmäßig haften.

Im Klageverfahren kann der Gläubiger entscheiden, ob er alle Schuldner gemeinsam verklagen möchte oder nur einen oder einige von ihnen. Entscheidet er sich, nur einen zu verklagen und erhält er dadurch nicht den vollen Betrag, kann er seine Ansprüche weiterhin auch gegen die anderen Schuldner geltend machen.

Es gibt keinerlei spezielle prozessuale Vorschrift im österreichischen Zivilprozessrecht, die eine „Gesamtschuldklage“ behandeln würde. Vielmehr orientiert sich das Vorgehen nach den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere den §§ 1ff, in denen die Grundsätze des Zivilverfahrens festgelegt sind. Der Gläubiger hat die Wahlmöglichkeit, seine Ansprüche entsprechend strategisch zu verfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in Österreich im zivilrechtlichen Kontext keine spezielle „Gesamtschuldklage“ gibt, sondern lediglich die Möglichkeit, im Falle einer Gesamtschuld mehrere Schuldner umfangreich in Anspruch zu nehmen, basierend auf den allgemeinen Regelungen zur Solidarhaftung im ABGB.

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