Im österreichischen Recht wird der Begriff „Gesamtvollstreckung“ direkt nicht verwendet, stattdessen spricht man von Insolvenzverfahren, die sowohl in Form des Konkursverfahrens als auch des Sanierungsverfahrens ablaufen können.
In Österreich regelt die Insolvenzordnung (IO) die Verfahren zur Bewältigung der Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und, im Rahmen von Sanierungsverfahren, auch der Möglichkeit der Unternehmenssanierung. Das Konkursverfahren (§ 1 IO) findet statt, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu begleichen, während das Sanierungsverfahren (§ 166 IO) die Möglichkeit der Unternehmensfortführung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bietet, wie z.B. die Vorlage und Einhaltung eines Sanierungsplans mit einer Mindestquote an die Gläubiger.
Im Konkursverfahren wird das gesamte Vermögen des Schuldners, das sogenannte Konkursmasse, zur Verteilung an die Gläubiger herangezogen. Der Konkurs umfasst damit grundsätzlich das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Schuldners. Die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse erfolgt durch den Masseverwalter, der auch die Aufgabe hat, die Ansprüche der Gläubiger zu prüfen und die Masse bestmöglich zu verwerten.
Ein wichtiger Aspekt der Gesamtvollstreckung im Kontext des Insolvenzrechts ist der Stopp sämtlicher individueller Vollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, um eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu gewährleisten (§ 10 IO).
Zusammenfassend referiert die Gesamtabwicklung von Vermögenswerten eines insolventen Schuldners in Österreich auf den Ablauf eines Insolvenzverfahrens, innerhalb dessen entweder eine Liquidation aller Vermögenswerte zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger im Konkursverfahren erfolgt oder eine Reorganisation des Unternehmens im Rahmen eines Sanierungsverfahrens angestrebt werden kann. Diese Verfahren unterliegen einer genauen rechtlichen Strukturierung durch die österreichische Insolvenzordnung.