Im österreichischen Recht wird der Begriff „Gesamtzusage“ in Bezug auf arbeitsrechtliche Ansprüche nicht explizit verwendet, wie es im deutschen Recht der Fall ist. Stattdessen wird in Österreich ein vergleichbares Konzept häufig unter dem Begriff „Betriebliche Übung“ oder „Betriebsvereinbarung“ diskutiert. Diese Konzepte beziehen sich auf die Entstehung von Rechten durch wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers.
Im Rahmen der betrieblichen Übung entsteht ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung gewährt und die Arbeitnehmer daraus schließen können, dass ihnen diese Leistung auf Dauer zusteht. Im österreichischen Arbeitsrecht wird dies als Teil der vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers gesehen und kann als stillschweigende Vertragsänderung interpretiert werden.
Betriebsvereinbarungen sind hingegen schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die gewisse Angelegenheiten der Betriebsführung und der Arbeitsbeziehungen regeln. Diese haben einen kollektivvertraglichen Charakter und können, sofern sie günstiger als bestehende Arbeitsverträge sind, deren Regelungen überschreiben. Betriebsvereinbarungen sind in §§ 97 und 96 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) geregelt.
Zusammengefasst entsteht aus einer „Gesamtzusage“ im österreichischen Sinne entweder durch die betriebliche Übung oder durch Betriebsvereinbarungen ein kollektives oder individuelles Recht zugunsten der Arbeitnehmer. Der rechtliche Rahmen orientiert sich dabei an den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts und der kollektiven Arbeitsbeziehungen, wie sie gesetzlich im ArbVG festgelegt sind.