Im österreichischen Recht wird der Begriff „Geschäftsbezeichnung“ nicht explizit in gesetzlichen Texten geregelt. Stattdessen könnte man die Geschäfts- und Unternehmensbezeichnung im Rahmen des Firmenrechts verstehen, das im Unternehmensgesetzbuch (UGB) behandelt wird.
Nach dem UGB § 17 handelt es sich bei der Firma um den Namen, unter dem ein Unternehmer seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Das bedeutet, dass die Geschäftsbezeichnung eindeutig und unverwechselbar sein muss, um Verwechslungen mit anderen Unternehmen zu vermeiden.
Zudem regelt das Firmenbuchgesetz (FBG), dass bestimmte Informationen wie die Rechtsform in der Firmenbezeichnung enthalten sein müssen. So ist etwa für eine GmbH oder eine AG die entsprechende Bezeichnung („GmbH“ oder „AG“) zwingend vorgeschrieben. Das Ziel dieser Regelungen ist es, Transparenz und Klarheit im Geschäftsverkehr zu schaffen.
Entsprechend können Geschäftsbezeichnungen im Allgemeinen unter diesen Bestimmungen betrachtet werden, da sie ebenfalls Anforderungen an Unterscheidungskraft und Klarheit erfüllen müssen, um effektiv im Geschäftsverkehr genutzt werden zu können. Falls ein Unternehmen zusätzlich eine Marke schützt, wäre auch das Markenschutzgesetz (MSchG) zu berücksichtigen.
In der Praxis werden Geschäftsbezeichnungen häufig verwendet, um den Geschäftsbetrieb nach außen hin zu repräsentieren, sei es auf Briefköpfen, in der Werbung oder auf Geschäftslokalen. Wichtig hierbei ist, dass die Geschäftsbezeichnung dem Grundsatz der Wahrheit entspricht und nicht irreführend ist, um die Regeln über den lauteren Wettbewerb nicht zu verletzen.
Zusammenfassend ist die „Geschäftsbezeichnung“ in Österreich ein übergreifender Begriff, der sich nicht direkt auf einen bestimmten Paragraphen bezieht, sondern unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze rund um die Firma, Marken und den Lauterkeitsgrundsatz im Handel verstanden wird.