Firmenwert

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Firmenwert“ in erster Linie im Zusammenhang mit der Bilanzierung und Unternehmensbewertung verwendet. Der Firmenwert, auch als „Goodwill“ bezeichnet, stellt den immateriellen Wert eines Unternehmens dar, der über den bilanziellen Wert der einzelnen Vermögensgegenstände hinausgeht.

Gemäß dem österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB) wird der Firmenwert im Rahmen der Rechnungslegung behandelt. Wichtige Regelungen finden sich in den §§ 203 und 204 UGB. Der Firmenwert entsteht insbesondere im Zuge von Unternehmenszusammenschlüssen, etwa bei einer Fusion oder einer Unternehmensübernahme, und wird dann aktiviert, wenn der Kaufpreis höher ist als der Buchwert des übernommenen Unternehmens.

§ 203 Abs. 5 UGB besagt, dass der Firmenwert aktivierungspflichtig ist, wenn er entgeltlich, also gegen eine Gegenleistung, erworben wurde. Nicht aktivierungsfähig ist der selbst geschaffene Firmenwert, was bedeutet, dass ein solcher nur bei einem tatsächlichen Kauf zu bilanzieren ist und nicht etwa der Wertzuwachs eines Unternehmens durch eigene Anstrengungen oder Imagepflege.

Der Firmenwert wird in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern er entgeltlich erworben wurde. Gemäß § 204 UGB muss der Firmenwert planmäßig abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer ist auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verteilen. Falls diese nicht verlässlich geschätzt werden kann, sieht das Gesetz eine planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

Ein besonderer Aspekt des Firmenwerts im österreichischen Recht ist der Umstand, dass das Steuerrecht ebenfalls Bestimmungen zur Behandlung des Firmenwerts hat. Dabei können Unterschiede zur handelsrechtlichen Regelung bestehen.

Zusammenfassend ist der Firmenwert im österreichischen Recht ein zentraler Aspekt bei der Bewertung von Unternehmenstransaktionen und der Bilanzierung. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass der entgeltlich erworbene Firmenwert klar ausgewiesen und über seine Nutzungsdauer korrekt abgeschrieben wird.

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