Gesellschaft

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Gesellschaft“ primär im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht verwendet, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für verschiedene Gesellschaftsformen regelt. Eine Gesellschaft ist eine rechtliche Konstruktion, die typischerweise von mehreren Personen (natürlichen oder juristischen) gegründet wird, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen, häufig einen wirtschaftlichen.

In Österreich ist das Gesellschaftsrecht im Unternehmensgesetzbuch (UGB) sowie in spezifischen Gesetzen zu den verschiedenen Gesellschaftsformen, wie dem GmbH-Gesetz oder dem Aktiengesetz, geregelt. Gesellschaften können in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt werden.

1. **Personengesellschaften**: Diese zeichnen sich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter aus. Wesentliche Formen sind:
– **Offene Gesellschaft (OG)**: Geregelt in den §§ 105 bis 160 UGB. Charakteristisch ist die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter.
– **Kommanditgesellschaft (KG)**: Geregelt in den §§ 161 bis 177 UGB. Hier haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär), während die Haftung der anderen (Kommanditisten) auf ihre Einlage beschränkt ist.

2. **Kapitalgesellschaften**: Diese Gesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf ihre Einlagen beschränkt.
– **Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)**: Geregelt im GmbH-Gesetz. Die GmbH ist eine häufig gewählte Form, da die Haftung der Gesellschafter auf ihre Stammeinlagen beschränkt ist.
– **Aktiengesellschaft (AG)**: Geregelt im Aktiengesetz. Die AG eignet sich vor allem für größere Unternehmen und ermöglicht die Ausgabe von Aktien zur Kapitalbeschaffung.

3. **Stille Gesellschaft**: Eine besondere Form der Gesellschaft, die in den §§ 179 bis 188 UGB geregelt ist. Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen eines anderen ohne nach außen in Erscheinung zu treten.

4. **Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)**: Geregelt in den §§ 1175 bis 1216 ABGB. Sie ist keine selbstständige juristische Person, sondern eine rechtsfähige Personengesellschaft, die vor allem für kleinere Projekte oder Angelegenheiten genutzt wird, bei denen eine einfache gesellschaftsrechtliche Struktur genügt.

Diese Gesellschaftsformen unterscheiden sich in Haftung, Flexibilität, Publizität und Organisationsstruktur. Unternehmer wählen die passende Form unter Berücksichtigung ihres Geschäftsziels, der gewünschten Haftungsbegrenzung und der Kapitalerfordernisse. Gesellschaften bieten eine rechtliche Struktur, um gemeinsam wirtschaftliche Tätigkeiten zu organisieren, Risiken zu teilen und Ressourcen optimal zu nutzen.

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