Der Gesellschaftsvertrag ist ein entgeltfremder Organisationsvertrag, Gesellschaftsverträge regeln die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks idR im Sinne einer dauerhaften Tätigkeit, und sind nicht auf eine bestimmte Leistungserbringung gerichtet. Der Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages findet sich in den jeweiligen Sondergesetzen bspw § 4 GmbHG, § 17 AktG, § 5 GenG, Art 5 EWIV VO. Zusätzlich zum Mindestinhalt können die Gesellschafter noch eine nähere Ausgestaltung der Gesellschaft vornehmen, tun sie dies nicht wird der Vertrag durch dispositives Recht ergänzt. Typischer Mindestinhalt ist: Gesellschafter Bezeichnung der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft Gesellschaftszweck Einlagen Rechte der Gesellschafter, Organe der Gesellschaft und Beendigung der Gesellschaft. Bei Einpersonengesellschaften tritt an Stelle des Gesellschaftsvertrages eine Errichtungserklärung.