Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn ein Täter durch eine oder mehre Handlung mehrere gesetzliche Tatbestände verwirklicht und bei der Bestrafung bestimmte Tatbestände von anderen verdrängt werden. Gesetzeskonkurrenz ist damit der Oberbegriff für Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion im Rahmen der Handlungseinheit und für die mitbestrafte Vor- bzw. Nachtat im Rahmen der Handlungsmehrheit.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/gesetzeskonkurrenz.php 06.10.2014