Die gesetzliche Anerkennung geht auf das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 zurück, in dem unter anderem jeder anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft bestimmte Grundrechte eingeräumt werden. Wie die Anerkennung erreicht werden kann, wurde allerdings erst 1874 im Anerkennungsgesetz festgelegt. Die erste Anerkennung nach diesem Gesetz erfolgte für die altkatholische Kirche.
Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft ist (schon seit 1874)
- daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält|| § 1 Z.1 Anerkennungsgesetz
Ausserden fordert das Bekenntnisgemeinschafts-Gesetz von 1998: “Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen. (§ 11 Z.3)
Das Bekenntnisgemeinschafts-Gesetz schreibt für eine zukünftige Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft auch vor, dass die betreffende eine Mitgliederzahl von 2 ‰ der österreichischen Bevölkerung aufweist (§ 11. Z. 1 lit d; nach der letzten Volkszählung, bei etwa 8,5 Millionen 2011 ungefähr 17.000 Mitglieder).[1] Einen solchen Mitgliederstand haben aber nur ungefähr die Hälfte der schon vorher anerkannten Kirchen, die anderen liegen großenteils weit darunter. Das Anerkennungsgesetz hingegen fordert hingegen dann nurmehr den “Bestand wenigstens einer […] eingerichteten Kultusgemeinde (§. 1 Z. 2).
Eine weitere Voraussetzung ist (Bekenntnisgemeinschafts-Gesetz § 11. Z. 1 lit a–c):
- Bestandszeit in Österreich von 20 Jahren allgemein und 10 Jahren in organisierter Form, davon mindestens 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, oder
- zumindest 100-jährigen Bestand der Konfession allgemein und 10 Jahre Tätigkeit in Österreich in organisierter Form anstatt der Rechtsform als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, oder
- allgemeiner Bestand von zumindest 200 Jahren anstatt der 10-jährigen Tätigkeit in Österreich
Vorrechte der anerkannten Religionsgemeinschaften
Mit der Anerkennung sind einige besondere Rechte verbunden:
- Ausschließlichkeitsrecht (Namensschutz, Anspruch auf exklusive religiöse Betreuung der eigenen Mitglieder)
- selbständige Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten
- Schutz der Anstalten, Stiftungen und Fonds gegenüber Säkularisation
- Recht auf Errichtung konfessioneller Privatschulen
- Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen
- Religiöser Beistand in Krankenhäusern
Alle diese Religionsgemeinschaften genießen einen erhöhten Schutz, wobei die Herabwürdigung religiöser Lehren oder Störung in der Religionsausübung als strafbar gilt (§ 188 StGB). Auch die Kirchen oder dem Gottesdienst gewidmete Räumlichkeiten oder Dinge stehen bei Beschädigung unter einem erhöhten strafrechtlichen Schutz.
- Eine ausführliche Liste der Vor- und Schutzrechte siehe Religionsfreiheit in Österreich: Differenzierung der Rechte zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Anerkennungsgesetz_1874#Anerkennung 05.12.2014
- vergl. Bekenntnisgemeinschaftengesetz – beschlossene Änderungen, help.gv.at » Gesetzliche Neuerungen » Bundesgesetzblatt » Archiv » August 2011.
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