Das Recht auf den gesetzlichen Richter genauer: gesetzlich bestimmten Richter ist ein Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in den Art 83 Abs. 2 bzw. 87 Abs. 3 B-VG verankert.
Die Europäische Konvention der Menschenrechte greift das Recht auf einen gesetzlichen Richter im § 6 Art. 6 Abs. 1 EMRK auf. Hier wird zwar das Recht auf ein faires Strafverfahren beschrieben, doch dies beinhaltet nach gängiger Meinung auch das Recht auf einen gesetzlichen Richter.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzlicher_Richter#.C3.96sterreich 09.12.2014
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