Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „gesetzlicher Vertreter“ auf Personen, die befugt sind, im Namen einer anderen Person rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Dies betrifft vor allem die Vertretung von minderjährigen Kindern oder Personen, die aus anderen Gründen geschäftsunfähig sind. Die gesetzlichen Vertreter sind vor allem die Eltern eines minderjährigen Kindes oder ein gerichtlich bestellter Vormund.
Gemäß § 158 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, solange sie die Obsorge haben. Dies umfasst sowohl die Vermögenssorge als auch die Personenfürsorge. Wenn beide Eltern die Obsorge haben, sind sie gemeinsam zur gesetzlichen Vertretung befugt. In bestimmten Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen, kann auch ein Elternteil alleine Entscheidungen treffen.
Sollte die Obsorge den Eltern nicht zustehen oder ihnen entzogen werden, bestellt das Gericht nach § 271 ABGB einen Vormund, der ebenfalls als gesetzlicher Vertreter fungiert. Der Vormund hat dann die Aufgabe, die Interessen des Mündels wahrzunehmen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der „gewählten Erwachsenenvertretung“, die in §§ 264-268 und §§ 271b ff. ABGB geregelt ist. Diese tritt ein, wenn eine volljährige Person im Vorfeld eine Vertrauensperson festlegt, die in bestimmten Fällen ihre gesetzliche Vertretung übernimmt, falls sie selbst nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln.
Zusätzlich existiert die gerichtliche Erwachsenenvertretung, gemäß §§ 268-270 ABGB, für den Fall, dass keine Vorsorgevollmacht oder keine gewählte Erwachsenenvertretung vorliegt und die Person ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann.
All diese Regelungen dienen dazu, die Handlungsfähigkeit von Personen, die nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln können, sicherzustellen und ihre rechtlichen Interessen zu wahren.