Geständnisfiktion

Der Begriff „Geständnisfiktion“ wird im österreichischen Recht nicht explizit verwendet, jedoch gibt es verwandte Konzepte, die zumindest teilweise ähnliche Funktionen erfüllen. Im österreichischen Zivilverfahren und Strafprozess gibt es Mechanismen, die im weitesten Sinne als funktional ähnlich zur „Geständnisfiktion“ betrachtet werden können.

Im Zivilrecht ist im österreichischen Zivilprozessgesetz (ZPO) insbesondere § 266 von Bedeutung, in dem es um fehlendes Bestreiten geht. Wird eine Tatsachenbehauptung nicht bestritten, kann das Gericht diese als zugestanden ansehen. Dies ist jedoch keine „Fiktion“ im strengen Sinne, sondern eine prozessuale Konsequenz mangels Widerspruches. Es handelt sich dabei um eine Regelung, welche die Beweisführung erleichtert und die Prozessökonomie fördert.

Im Strafrecht existiert keine direkte Entsprechung zur „Geständnisfiktion“. Hier liegt der Fokus stark auf der individuellen Beweiswürdigung durch das Gericht. Ein Geständnis muss hierbei explizit erfolgen und kann nicht durch Schweigen oder unterlassene Bestreitung substituiert werden.

Im Verwaltungsverfahren gibt es im Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Regelungen, die im Bereich der Mitwirkungspflichten der Parteien durchaus Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben können, jedoch wird auch hier keine Geständnisfiktion angewandt. Vielmehr führt fehlende Mitwirkung häufig zur Entscheidung nach Aktenlage.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung zur deutschen „Geständnisfiktion“ gibt, wohl aber Mechanismen, welche die Prozessführung im Sinne einer effizienten Wahrheitsfindung gestalten sollen. Diese beruhen eher auf der Konsequenz von Untätigkeit bzw. fehlendem Bestreiten, nicht jedoch auf einer implizierten Anerkennung oder Geständnis.

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