Ein Gestaltungsrecht ist ein subjektives Recht mit dem der Inhaber einseitig d.h. ohne Mitwirkung eines Anderen auf eine bestehende Rechtslage einwirken kann. Die Einwirkung kann zu Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses führen. Gestaltungsrechte sind zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bedingungsfeindlich.
Dabei unterscheidet man zwischen selbständigen Gestaltungsrechten Wiederkaufsrecht, Vorkaufsrecht und unselbständigen Kündigung, Anfechtung, Rücktritt. Im Gegensatz zu den selbständigen ergeben sich die unselbständigen bereits aus seinem bestehenden Recht. Die selbständigen Gestaltungsrechte sind frei abtretbar, während die unselbständigen am Schicksal des Hautanspruchs hängen und von diesem nicht getrennt werden können.
Gestaltungsrechte, die mit einer anderen Rechtsposition verbunden sind, können für sich allein nur ausnahmsweise übertragen werden, und zwar dann, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechtes bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechtes durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat.