Im österreichischen Recht gibt es den Begriff der „Gewährleistungsbürgschaft“ als solchen nicht, er wird häufig im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten und Bürgschaften erwähnt, die separat geregelt sind.
Die Gewährleistung selbst ist in den §§ 922 bis 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Verantwortung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Mängel, die eine Sache oder ein Werk bei der Übergabe hat. Der Verkäufer garantiert also, dass die verkaufte Sache bei Übergabe mangelfrei ist. Wenn dem nicht so ist, können Gewährleistungsansprüche entstehen.
Eine Bürgschaft gemäß den §§ 1346 bis 1363 ABGB ist hingegen ein Vertrag, bei dem sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Eine gewerbliche Anwendung ist zum Beispiel die Kautionsbürgschaft, die häufig in Mietrechtsverhältnissen vorkommt.
Wenn der Begriff „Gewährleistungsbürgschaft“ verwendet wird, kann dies auf die Praxis hindeuten, dass eine Bürgschaft als Sicherungsmittel für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen dienen soll. Dabei stellt ein Dritter (der Bürge) eine Garantie für die Leistung des Verkäufers oder Werkunternehmers im Rahmen der Gewährleistungspflichten.
Im Bauwesen etwa kann ein Auftraggeber verlangen, dass ein Auftragnehmer eine Bürgschaft bereitstellt, die sicherstellt, dass etwaige Mängel, die sich nach der Abnahme des Werkes zeigen, behoben oder finanziell ausgeglichen werden. Solche Bürgschaften werden häufig als „Mängelgewährleistungsbürgschaften“ bezeichnet, obgleich diese im ABGB nicht als spezifischer Begriff definiert sind.
Eine ähnliche Sicherungsmaßnahme ist die Garantie, die gemäß § 880a ff. ABGB eine selbständige Verpflichtung darstellt und bedingungslos sein kann. Eine „Gewährleistungsbürgschaft“ könnte somit einer Garantie ähneln, indem sie die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen absichert.
Zusammengefasst: Der Begriff „Gewährleistungsbürgschaft“ selbst hat keine spezifische gesetzliche Definition im österreichischen Recht, ist jedoch in der Praxis als Konzept anerkannt, um Gewährleistungsansprüche durch eine Bürgschaft abzusichern.