Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Gewährleistungsrechte“ auf die gesetzlich verankerten Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln einer gekauften Ware oder einer sonstigen Leistung. Diese Rechte sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert, insbesondere in den §§ 922 bis 933b ABGB.
Gemäß § 922 ABGB muss der Verkäufer dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Das bedeutet, die Ware muss die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweisen. Wenn die Ware Mängel aufweist, stehen dem Käufer unter dem Gewährleistungsrecht verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Die primären Gewährleistungsbehelfe sind die Verbesserung (Reparatur) oder der Austausch der Ware (§ 932 Abs 2 ABGB). Der Käufer kann diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums verlangen, sofern eine solche Behebung möglich und nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Sollte die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sein, unzumutbar sein, oder der Verkäufer diesen nicht in angemessener Frist vornehmen, hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrags (§ 932 Abs 4 ABGB). Die Preisminderung entspricht der Wertverminderung der mangelhaften Ware. Die Wandlung, sprich der Rücktritt vom Vertrag, ist in schweren Fällen möglich, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 933 ABGB) für bewegliche Sachen und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Sie beginnt ab Übergabe der Ware. Es ist wichtig zu beachten, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein muss, damit Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.
Innerhalb der ersten sechs Monate wird zudem vermutet, dass ein Mangel, der sich zeigt, bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB), es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe existierte.
Zusammenfassend gibt das österreichische Gewährleistungsrecht dem Käufer verschiedene Mittel an die Hand, um seine Ansprüche geltend zu machen, und schützt ihn so vor den Nachteilen mangelhafter Ware.