Gewaltentrennung Stellt sicher, dass die Macht nicht von ein- und derselben Körperschaft allein ausgeübt wird. Legislative, Exekutive und Judikative bilden drei separate Säulen im Staatsgefüge.
Das System der Gewaltentrennung teilt die staatlichen Aufgaben in drei große Bereiche: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Sie sind so auf verschiedene staatliche Institutionen verteilt, dass jede die andere kontrolliert. Deshalb kann in einer funktionierenden Demokratie niemand so mächtig werden, dass er/sie dieses System zerstört.
Drei Staatsgewalten: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung
Wechselseitige Kontroll- und Einflussrechte “Checks and Balances” sorgen für Balance und regeln das Zusammenwirken. Gewaltenteilung ist ein wesentliches Element jedes Rechtsstaats. Sie ist in der Verfassung geregelt.
Erstens: Gesetzgebung Legislative
Die erste der drei Staatsgewalten ist dazu da, Gesetze zu beschließen und ihre Anwendung zu kontrollieren: Dazu gehören das Parlament also Nationalrat und Bundesrat – und die Landtage.
Die Anwendung der Gesetze ist Aufgabe der sogenannten “Vollziehung”. Vollziehung ist der Überbegriff für Verwaltung und Justiz.
Zweitens: Verwaltung Exekutive
Die Exekutive hat die Aufgabe, die Gesetze der Legislative umzusetzen. Zur Exekutive gehören: Bundesregierung, BundespräsidentIn und alle Behörden des Bundes, also auch die Polizei und das Bundesheer.
Drittens: Justiz Judikative
RichterInnen sprechen Recht. Das heißt, sie entscheiden in Streitfällen unabhängig und unparteiisch. Sie sollen Gesetzen Wirkung verschaffen. RichterInnen können nicht abgesetzt werden und sind gegen ihren Willen auch nicht versetzbar.
Kontrollmacht Opposition
Dadurch wandert eine wichtige demokratische Aufgabe zu den Oppositionsparteien: die Kontrolle der Regierung. Der Gegensatz zwischen Regierungsmehrheit und Opposition kommt als “neue Gewaltenteilung” zur klassischen hinzu. Das steht nicht in der geschriebenen Verfassung sondern gehört zur Realverfassung.
Gesetzgebung kontrolliert Verwaltung
Das Parlament kontrolliert die Verwaltung, also die Arbeit der Bundesregierung und der Institutionen der Verwaltung. Die Regierung muss dem Parlament Rede und Antwort stehen für das, was sie tut bzw. die Verwaltung tun lässt.
Vollziehung
Die beiden Teile der Vollziehung, Verwaltung und Justiz, sind organisatorisch streng getrennt. Ausnahme: Die Verwaltung wird durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kontrolliert Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof. Für die Zuweisung von Aufgaben an Verwaltung oder Justiz sind von der Verfassung strenge Grundsätze vorgegeben. Beispiel: Strafen dürfen ab einer bestimmten Höhe nur von Gerichten verhängt werden.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml
http://www.parlament.gv.at/PERK/PARL/POL/ParluGewaltenteilung/index.shtml 09.12.2014