Teilweise wird Gewaltenteilung verstanden als die Forderung nach einer strikten Gewaltentrennung mit hoher Unabhängigkeit der Gewalten. Gewaltenteilung kann jedoch nur dann funktionieren, wenn die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können (Checks and Balances). Es existiert also ein Spektrum in der klassischen Gewaltenteilung: von einer hohen Unabhängigkeit der Gewalten, wie es noch zur Zeit der Aufklärung für Monarchien erdacht wurde, zu einer zunehmenden Verzahnung der (durch das Parlament demokratisch legitimierten) Staatsgewalten. Eine derartige Verzahnung wird auch als Gewaltenverschränkung oder Gewaltengliederung bezeichnet.
Von Gewaltenverschränkung spricht man daher, wenn in einem Staat die drei Gewalten Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung zwar durch getrennte Organe ausgeübt werden (Gewaltenteilung), es aber gegenseitige Einflussnahme und Überschneidungen zwischen den Gewalten gibt. Dabei unterscheidet man zwischen funktionalen und organisatorischen Gewaltenverschränkungen.
Von funktionaler Gewaltenverschränkung spricht man dabei, wenn eine Gewalt Funktionen der anderen übernehmen kann.
Von organisatorischer Gewaltenverschränkung spricht man, wenn eine Gewalt an der Bildung der Organe einer anderen Gewalt mitwirkt.