Im österreichischen Recht gibt es keine Gewerbesteuer, wie sie in Deutschland bekannt ist. Die Gewerbesteuer ist eine Abgabe, die in Deutschland auf den Ertrag eines Gewerbebetriebes erhoben wird, jedoch in der österreichischen Steuerlandschaft keine Entsprechung hat. Stattdessen wird die Besteuerung von Unternehmen in Österreich hauptsächlich durch die Einkommensteuer (für natürliche Personen und Personengesellschaften) oder die Körperschaftsteuer (für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften) geregelt.
In Österreich sind die wichtigsten Unternehmenssteuern die Einkommensteuer gemäß § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften sowie die Körperschaftsteuer gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für Kapitalgesellschaften. Beide Steuern basieren auf dem zu versteuernden Einkommen der jeweiligen Steuerpflichtigen.
Zusätzlich gibt es in Österreich noch die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG), die auf Waren und Dienstleistungen erhoben wird, und die Kapitalertragsteuer, die als Quellensteuer auf Kapitalerträge dient.
Der kommunale Finanzausgleich, der in Österreich die Finanzierung der Gemeinden betrifft, wird primär über Ertragsanteile am Steueraufkommen des Bundes und über gemeindespezifische Abgaben geregelt, doch es gibt keine spezielle Steuer wie die deutsche Gewerbesteuer. Gemeinden können jedoch lokale Abgaben erheben, wie beispielsweise die Kommunalsteuer, die auf die Lohnsumme der Dienstnehmer eines Unternehmens erhoben wird. Diese ist in § 1 Kommunalsteuergesetz geregelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die steuerliche Belastung von Betrieben in Österreich durch eine Kombination aus Einkommen- oder Körperschaftsteuer und weiteren spezifischen Abgaben erfolgt, ohne eine direkte Entsprechung zur deutschen Gewerbesteuer.