Gewerbeuntersagung

Im österreichischen Recht bezieht sich die Gewerbeuntersagung auf die behördliche Maßnahme, mit der einer Person dauerhaft oder vorübergehend untersagt wird, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Diese Maßnahme greift stets dann, wenn eine Person als unzuverlässig erachtet wird, den Betrieb eines Gewerbes ordnungsgemäß auszuführen.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewerbeuntersagung finden sich in der Gewerbeordnung 1994 (GewO). Insbesondere § 87 GewO regelt die Voraussetzungen und Verfahren für eine Gewerbeuntersagung. Eine Gewerbeuntersagung kann zum Beispiel dann ergehen, wenn der Gewerbetreibende schwere strafrechtliche Verstöße begangen hat oder wenn durch sein Verhalten die Sicherheit, Gesundheit oder ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs beeinträchtigt werden könnte.

Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei Verdacht auf Unzuverlässigkeit die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung, eine Gewerbeuntersagung zu verhängen, muss schriftlich erfolgen und ist zu begründen. Der betroffenen Person steht dann das Recht zu, gegen die Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist vorzugehen, z.B. durch Einbringung einer Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht.

Eine Gewerbeuntersagung hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr berechtigt ist, das entsprechende Gewerbe auszuüben, und dies auch auf eventuelle Filialen oder Zweigniederlassungen zutrifft. Es handelt sich um eine empfindliche Maßnahme, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und beruflichen Existenz der betroffenen Person mit Bedacht eingesetzt werden muss.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass eine Gewerbeuntersagung nur auf bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Gewerbebereichs beschränkt wird, wenn anzunehmen ist, dass sich die Unzuverlässigkeit nur auf diese speziellen Tätigkeiten erstreckt.

Insgesamt stellt die Gewerbeuntersagung ein Instrument dar, das der Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Integrität im Wirtschaftsleben dienen soll, wobei die Gewerbebehörde hier sowohl präventive als auch reaktive Maßnahmen ergreifen kann, um den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.

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